Art. 27/3 BZODachaufbauten und Dacheinschnitte müssen sich in Bezug auf Gestaltung und Materialwahl gut ins Gesamtbild einordnen. Dachaufbauten sind auf maximal einem Drittel der Fassadenlänge zulässig. Dacheinschnitte sind nur ausserhalb des Ortsbildes von überkommunaler Bedeutung erlaubt.