Art. 26 BZO1 Für Neubauten in der Kernzone KB/90 gilt für die Regelüberbauung:
Ausnützungsziffer: max. 90%;
Grundabstand: min. 3.50 m;
Vollgeschosse: max. 3;
Dachgeschosse: max. 1;
Fassadenhöhe traufseitig: max. 11.40 m;
Fassadenhöhe giebelseitig: max. 18.40 m.
2 In der Kernzone KB/90 kann die zulässige Geschosszahl eines einzelnen Gebäudes zur Wahrung der ortsbildtypischen Höhenmodulation auf 4 Vollgeschosse erhöht werden, sofern dies gleichzeitig durch ein Gebäude mit maximal 2 Vollgeschossen kompensiert wird. Die zulässige traufseitige Fassadenhöhe erhöht sich in diesem Fall auf 13.50 m. Die betreffenden Gebäude müssen Bestandteile derselben Baueingabe sein und die Geschosszahlkompensation ist im Grundbuch anzumerken.