Art. 24 BZO1 Bei Umbauten und Sanierungen ist der bisherige Charakter der Umgebungsgestaltung zu erhalten und möglichst weitgehend zu übernehmen. Bei Ersatz- und Neubauten ist die Umgebung unter Beachtung der herkömmlichen Vorplatz- und Vorgartenstruktur weiterzuentwickeln.
2 Die Bauten sind so ins Terrain zu stellen, dass möglichst wenig Änderungen am massgebenden Terrain nötig sind, Stützmauern sind auf technisch notwendige Minimalmasse zu beschränken.
3 Garagen und Abstellplätze sind möglichst unauffällig in die Umgebung einzupassen. Rampen von Tiefgaragen sind in Hauptgebäuden, Anbauten oder Kleinbauten zu integrieren.
4 Die im Kernzonenplan bezeichneten Freiräume sind als prägende Elemente des Ortsbildes zu erhalten. Ausser im Rahmen eines Gestaltungsplans dürfen keine zusätzliche Hauptgebäude erstellt werden. Anbauten und Kleinbauten dürfen nicht mehr als 3% der anrechenbaren Grundstücksfläche bedecken und müssen sich unauffällig ins Ortsbild einordnen.
5 Die im Kernzonenplan bezeichneten Hofräume sind als rückwärtige Gartenbereiche zu erhalten. Anbauten und Kleinbauten dürfen maximal 5% der jeweiligen Hofraumfläche beanspruchen.
6 Die im Kernzonenplan bezeichneten Vorgärten sind samt Einfriedung mit Mauern und Zäunen als Gartenanlagen zu erhalten.
7 Die im Kernzonenplan bezeichneten Strassen- und Platzräume sind ortsbildgerecht zu gestalten. Für Flächen auf Privatgrund sind kernzonentypische Materialien und Ausstattungen zu verwenden.
8 Die im Kernzonenplan bezeichneten raumwirksamen Mauern sind in ihren Abmessungen und Materialien beizubehalten.
9 Die im Kernzonenplan bezeichneten markanten Bäume sind bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.
10 Die im Kernzonenplan bezeichneten Brunnen sind einschliesslich der umgebenden Mauern, Treppen und Belägen in die Umgebungsgestaltung einzubeziehen.