Art. 23 BZO1 Materialien, Formen und Farben sind so zu wählen, dass sich eine besonders gute Gesamtwirkung im Orts- und Strassenbild ergibt.
2 Das Mauerwerk von Hauptgebäuden ist in der Regel zu verputzen.
3 Die Fenster, Fensterläden und Türen müssen in Anordnung und Detailgestaltung der ortsüblichen Bauweise entsprechen.
4 Rafflamellenstoren sind nicht erlaubt. Anstelle von Fensterläden sind auch Rollläden und Markisen zulässig. Bei den im Kernzonenplan bezeichneten prägenden Fassaden gilt dies nur unter der Voraussetzung von Artikel 14 Absatz 2 BZO (Fachgutachten).