Art. 22 BZO1 Soweit nicht das Gebäudeprofil von braun oder gelb bezeichneten Gebäuden übernommen werden muss, sind Sattel- oder Walmdächer mit allseitig gleicher Neigung zwischen 35 Grad und 45 Grad vorzusehen. Andere Dachformen sind zulässig, wenn sie sich in Bezug auf die bestehenden, umgebenden Bauten rechtfertigen. Pult- und Flachdächer sind nur für untergeordnete Bauten zulässig.
2 Die im Kernzonenplan festgelegten Hauptfirstrichtungen sind verbindlich. Bei braun und gelb bezeichneten Gebäuden ist die bestehende Firstrichtung in der Volumenerhaltung nach Artikel 16 Absätze 2 und 3 BZO miteingeschlossen.
3 Dachaufbauten sind nur im 1. Dachgeschoss auf maximal einem Drittel der Fassadenlänge zulässig und müssen sich in Bezug auf Gestaltung und Materialwahl gut ins Gesamtbild einordnen. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
4 Einzelne hochrechteckige Dachflächenfenster von höchstens 0.50 m2 Glaslichtfläche sind zulässig. Bei sorgfältig gestalteten Solaranlagen sind im Solarfeld auch grössere Dachflächenfenster zulässig.
5 Entlang des Dachfirstes sind schmale Dachflächen-Lichtbänder zulässig, wenn eine giebelseitige Belichtung des 2. Dachgeschosses nicht möglich ist.
6 Schrägdächer sind allseitig mit Dachvorsprüngen zu versehen. Orts- und Traufgesimse sind schlank zu gestalten.