Bau- und Zonenordnung Richterswil

Art. 19 BZO1 Der Ab­bruch von Ge­bäu­den und Ge­bäu­de­tei­len be­darf ei­ner Be­wil­li­gung.

2 Es darf kein Zu­stand ent­ste­hen, der das Orts­bild be­ein­träch­tigt.

3 Für Aus­sen­re­no­va­tio­nen oh­ne bau­li­che Ver­än­de­run­gen gilt das An­zei­ge­ver­fah­ren.

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