Art. 18 BZO1 Durch die Stellung und Anordnung der Bauten muss eine besonders gute Gesamtwirkung zusammen mit dem bestehenden Orts- und Strassenbild entstehen.
2 Die im Kernzonenplan dargestellten Hofräume dürfen von Hauptgebäuden nicht überstellt werden.
3 Wo im Kernzonenplan Baubegrenzungslinien bezeichnet sind, besteht eine Anbaupflicht für Ersatz- und Neubauten. Anbauten und Kleinbauten sind davon ausgenommen.
4 Das Bauen bis auf die Strassengrenze oder die Weggrenze ist unter Vorbehalt der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene zulässig, sofern der Kernzonenplan nichts anderes bestimmt.