Art. 16 BZO1 Bestehende Gebäude werden gemäss dem Kernzonenplan nach ihrer Bedeutung für das Ortsbild in folgende Kategorien unterteilt:
a. braun bezeichnete Gebäude;
b. gelb bezeichnete Gebäude;
c. nicht speziell bezeichnete Gebäude.
2 Die im Kernzonenplan braun bezeichneten Gebäude weisen einen hohen Eigenwert auf und sind für das Ortsbild besonders wichtig. Sie dürfen nur unter Beibehaltung des Gebäudeprofils umgebaut oder ersetzt werden. Bei den für die Wirkung im Ortsbild massgeblichen prägenden Fassaden und Dachflächen sind nur geringfügige Abweichungen zulässig.
3 Die im Kernzonenplan gelb bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild wichtig. Sie dürfen nur unter Beibehaltung des Gebäudeprofils umgebaut oder ersetzt werden. Bei den prägenden Fassaden und Dachflächen sind grössere Abweichungen zulässig.
4 Die im Kernzonenplan nicht speziell bezeichneten Gebäude dürfen, sofern sie sich gut ins Ortsbild einfügen, wie gelb bezeichnete Häuser umgebaut oder ersetzt werden. Andernfalls sind die Bestimmungen für Neubauten anzuwenden.
5 Abweichungen vom heutigen Zustand können bei braun und gelb bezeichneten Gebäuden bewilligt werden, wenn diese aus Gründen der Wohnhygiene (insbesondere für Sanitärräume), der Sicherheit (beispielsweise für Treppenanlagen) oder für die neue Zweckbestimmung des Gebäudes (beispielsweise veränderte Fensteranordnung) nötig sind und das Ortsbild nicht nachteilig beeinflusst wird. Als zulässige Abweichung gilt auch die Erweiterung durch neue Gebäudeteile. Ausserdem können Abweichungen angeordnet werden, wenn dadurch die Einpassung ins Ortsbild verbessert wird.
6 Um- und Ersatzbauten von braun und gelb bezeichneten Gebäuden mit Abweichungen von der bestehenden Lage zugunsten des Gewässerraumes erfordern eine Güterabwägung zwischen den Funktionen des Gewässerraumes und den Interessen des Ortsbildschutzes und des Denkmalschutzes.