Art. 12 BZO1 In der Industriezone I/5 sind auch stark störende Betriebe und Anlagen zulässig.
2 Handels- und Dienstleistungsbetriebe sind zulässig. In der Industriezone I/5 Samstagern darf der Anteil der Handels- und Dienstleistungsnutzung maximal 50% betragen.
3 (nicht anzuwenden).
4 Für vorübergehend angestellte, betriebszugehörige Personen sind im Rahmen der geltenden Zonenvorschriften provisorische Gemeinschaftsunterkünfte zulässig.