Art. 12 BZO1 In der Gewerbezone GB/4 sind nicht störende und mässig störende Betriebe und Anlagen zulässig.
2 Handels- und Dienstleistungsbetriebe sind zulässig.
3 Verkaufsgeschäfte oder Zusammenfassungen von solchen im Sinne von § 3 Absatz 3 BBV II sind in der Gewerbezone GB/4 wie folgt zulässig:
a. (nicht anzuwenden).
b. In der Gewerbezone GB/4 sind Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, ausgeschlossen. Als solche Betriebe gelten:
Verkaufsgeschäfte oder Zusammenfassungen von solchen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 500 m2.
Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe (beispielsweise Discos, Dancings, Kinos) mit einer publikumszugänglichen Fläche von mehr als 500 m2.
Verkaufsgeschäfte für Güter des täglichen Bedarfs mit einer Verkaufsfläche von mehr als 250 m2.
c. Ausstellungsflächen und Fabrikläden für vor Ort produzierte Güter (beispielsweise Küchenbau) sowie der Handel mit Fahrzeugen in Verbindung mit einer Werkstatt (beispielsweise Autogarage) unterliegen keinen Flächenbeschränkungen.
4 Für vorübergehend angestellte, betriebszugehörige Personen sind im Rahmen der geltenden Zonenvorschriften provisorische Gemeinschaftsunterkünfte zulässig.