Art. 10 BZOIn der Industriezone I/5 gilt für die Regelüberbauung:
Baumassenziffer: max. 5 m3/m2;
Überbauungsziffer: max. 60%;
Grenzabstand innerhalb der Industriezone I/5: 1/3 der traufseitigen Fassadenhöhe, jedoch min. 3.50 m;
Grenzabstand gegenüber Grundstücken in angrenzenden anderen Zonen: 2/3 der traufseitigen Fassadenhöhe, jedoch min. 5.00 m;
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Wohngebäuden: min. 10.00 m;
Fassadenhöhe traufseitig: max. 15.00 m;
Fassadenhöhe giebelseitig: max. 22.00 m.