Art. 9a/4 BZOFür alle Gebiete gelten folgende einheitlichen Gestaltungsgrundsätze:
a. Beibehaltung Bebauungsmuster mit bestehenden Gebäudestellungen;
b. Kompakte viergeschossige Erscheinung ohne Dach- oder Attikageschosse;
c. Einheitliche Dachform mit Flachdächern oder schwach geneigten Schrägdächern.