Art. 9a/3 BZOWird von den Sonderbauvorschriften Gebrauch gemacht, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
a. Stärkung der Quartierstruktur durch Beachtung und Weiterentwicklung der gebietsspezifischen Gestaltungsmerkmale gemäss Artikel 9a Absätze 4 und 5 BZO;
b. Schaffung zusätzlicher Wohneinheiten;
c. Sanierung der Gebäudehülle gemäss den kantonalen Wärmedämmvorschriften für Neubauten;
d. Mindestens die Hälfte der anrechenbaren Geschossfläche muss in Bestandesbauten (einschliesslich Aufstockungen) realisiert werden;
e. Bei Überbauungen mit mehr als 30 Wohnungen sind an geeigneter Lage für die Sammlung und Trennung der Abfälle Unterflurcontainer zu erstellen.