Art. 9a/2 BZOAbweichend von Artikel 3 BZO (Regelüberbauung) können folgende Erleichterungen beansprucht werden:
a. Zusätzliches Vollgeschoss anstelle eines Dachgeschosses oder eines Attikageschosses bei Bestandesbauten;
b. Erhöhung zulässige traufseitige Fassadenhöhe um maximal 3.00 m bei Bestandesbauten;
c. Erhöhung Ausnützungsziffer um maximal 17% bei Aufstockung von 3 auf 4 Vollgeschosse;
d. Es ist kein Mehrhöhenzuschlag infolge Vergrösserung der Fassadenhöhe zu beachten;
e. Ersatzneubauten sind unter Beibehaltung der bestehenden Lagen, Grenz- und Strassenabstände erlaubt. Neubauten in veränderten Lagen müssen die zonengemässen Grenz- und Strassenabstände einhalten. Bei Ersatzneubauten und Neubauten ist kein zusätzliches Vollgeschoss zulässig.