Art. 9 BZO1 Bei Schrägdächern sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte nur im 1. Dachgeschoss auf maximal einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge zulässig.
2 Bei Attikageschossen dürfen Dachaufbauten das vorgeschriebene Mass der Rückversetzung auf maximal einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge unterschreiten. Geländer, Brüstungen, Dachvorsprünge sowie Konstruktionen für Sonnenschutzelemente sind von dieser Regelung ausgenommen und unter Vorbehalt der Vorschriften zur Fassadenhöhe auf der gesamten Fassadenlänge zulässig.
3 Bei Attikageschossen auf Grundstücken mit einer durchschnittlichen Hangneigung von mehr als 15% dürfen die talseitigen Dachaufbauten auf die Bergseite verlagert werden. In diesem Fall sind talseitig keine Dachaufbauten zulässig und bergseitig sind sie unbeschränkt erlaubt.
4 Die Flachdächer über Attikageschossen dürfen nicht als Terrassen genutzt werden.