Bau- und Zonenordnung Richterswil

Art. 8/1 BZODie ge­schlos­se­ne Über­bau­ung ist zu­läs­sig. Die Ge­samt­län­ge darf die in der Wohn­zo­ne WG3/60 zu­läs­si­ge Ge­bäu­de­län­ge nicht über­schrei­ten.

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