Art. 3/1 BZOBeträgt die durchschnittliche Hangneigung des Grundstücks in Richtung der Falllinie gemessen mehr als 15%, ist in der Wohnzone W3/50 eine traufseitige Fassadenhöhe von maximal 11.40 m talseitig zulässig (Grundmass). Dabei ist kein Mehrhöhenzuschlag zu beachten.