Bau- und Zonenordnung Richterswil

Art. 3/1 BZOBe­trägt die durch­schnitt­li­che Hang­nei­gung des Grund­stücks in Rich­tung der Fall­li­nie ge­mes­sen mehr als 15%, ist in der Wohn­zo­ne W2/30 ei­ne trauf­sei­ti­ge Fas­sa­den­hö­he von ma­xi­mal 8.10 m tal­sei­tig zu­läs­sig (Grund­mass; gilt nicht für Ter­ras­sen­häu­ser). Da­bei ist kein Mehr­hö­hen­zu­schlag zu be­ach­ten.

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