Art. 3/1 BZOBeträgt die durchschnittliche Hangneigung des Grundstücks in Richtung der Falllinie gemessen mehr als 15%, ist in der Wohnzone WG2/30 eine traufseitige Fassadenhöhe von maximal 8.10 m talseitig zulässig (Grundmass; gilt nicht für Terrassenhäuser). Dabei ist kein Mehrhöhenzuschlag zu beachten.