Art. 3/1 BZOBeträgt die durchschnittliche Hangneigung des Grundstücks in Richtung der Falllinie gemessen mehr als 15%, ist in den Wohnzonen W2/30 und WG2/30 eine traufseitige Fassadenhöhe von maximal 8.10 m talseitig (Grundmass) und in den Wohnzonen W3/50 und WG3/60 eine traufseitige Fassadenhöhe von maximal 11.40 m talseitig (Grundmass) zulässig. Dabei ist kein Mehrhöhenzuschlag zu beachten.