Art. 2 BZO1 Folgende Pläne sind massgebend:
a. Zonenplan im Massstab 1:5’000;
b. Kernzonenplan im Massstab 1:1’000;
c. Spezialpläne für die Waldabstandslinien, Gewässerabstandslinien und Aussichtsschutzbereiche im Massstab 1:1’000 oder 1:2’500.
2 Die rechtsverbindlichen Pläne sowie die Inventare des Natur- und Heimatschutzes liegen bei der Baubehörde auf.