Abstract BZOFür die Regelüberbauung gilt:
In der Kernzone KA ist die geschlossene Überbauung zulässig, der Grenzbau nur mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn (Artikel 17 BZO).
In der Kernzone KB/90 ist die geschlossene Überbauung zulässig, der Grenzbau nur mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn (Artikel 17 BZO).
In der Wohnzone W2/30 ist die geschlossene Überbauung zulässig. Die Gesamtlänge darf die in der Wohnzone W2/30 zulässige Gebäudelänge nicht überschreiten (Artikel 8 BZO).
In der Wohnzone WG2/30 ist die geschlossene Überbauung zulässig. Die Gesamtlänge darf die in der Wohnzone WG2/30 zulässige Gebäudelänge nicht überschreiten (Artikel 8 BZO).
In der Wohnzone W3/50 ist die geschlossene Überbauung zulässig. Die Gesamtlänge darf die in der Wohnzone W3/50 zulässige Gebäudelänge nicht überschreiten (Artikel 8 BZO).
In der Wohnzone WG3/60 ist die geschlossene Überbauung zulässig. Die Gesamtlänge darf die in der Wohnzone WG3/60 zulässige Gebäudelänge nicht überschreiten (Artikel 8 BZO).
In der Gewerbezone GA/3 ist die geschlossene Überbauung zulässig, der Grenzbau nur mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn (Artikel 11 BZO).
In der Gewerbezone GB/4 ist die geschlossene Überbauung zulässig, der Grenzbau nur mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn (Artikel 11 BZO).
In der Industriezone I/5 ist die geschlossene Überbauung zulässig, der Grenzbau nur mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn (Artikel 11 BZO).