Abstract BZOFür die Regelüberbauung gilt:
In der Kernzone KA haben neue Gebäude einen Grundabstand von mindestens 3.50 m einzuhalten. Zu Zonengrenzen von kantonalen und kommunalen Freihaltezonen, Erholungszonen sowie kantonalen und kommunalen Landwirtschaftszonen ist der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten (Artikel 21 und 38 BZO).
In der Kernzone KB/90 haben neue Gebäude einen Grundabstand von mindestens 3.50 m einzuhalten. Zu Zonengrenzen von kantonalen und kommunalen Freihaltezonen, Erholungszonen sowie kantonalen und kommunalen Landwirtschaftszonen ist der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten (Artikel 26 und 38 BZO).
In der Wohnzone W2/30 ist ein grosser Grundabstand von mindestens 8.00 m sowie ein kleiner Grundabstand von mindestens 4.00 m einzuhalten. Zu Zonengrenzen von kantonalen und kommunalen Freihaltezonen, Erholungszonen sowie kantonalen und kommunalen Landwirtschaftszonen ist der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten (Artikel 3 und 38 BZO).
In der Wohnzone WG2/30 ist ein grosser Grundabstand von mindestens 8.00 m sowie ein kleiner Grundabstand von mindestens 4.00 m einzuhalten. Zu Zonengrenzen von kantonalen und kommunalen Freihaltezonen, Erholungszonen sowie kantonalen und kommunalen Landwirtschaftszonen ist der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten (Artikel 3 und 38 BZO).
In der Wohnzone W3/50 ist ein grosser Grundabstand von mindestens 10.00 m sowie ein kleiner Grundabstand von mindestens 5.00 m einzuhalten. Zu Zonengrenzen von kantonalen und kommunalen Freihaltezonen, Erholungszonen sowie kantonalen und kommunalen Landwirtschaftszonen ist der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten (Artikel 3 und 38 BZO).
In der Wohnzone WG3/60 ist ein grosser Grundabstand von mindestens 10.00 m sowie ein kleiner Grundabstand von mindestens 5.00 m einzuhalten. Zu Zonengrenzen von kantonalen und kommunalen Freihaltezonen, Erholungszonen sowie kantonalen und kommunalen Landwirtschaftszonen ist der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten (Artikel 3 und 38 BZO).
In der Gewerbezone GA/3 ist ein Grenzabstand von 1/3 der traufseitigen Fassadenhöhe, mindestens aber 3.50 m Abstand einzuhalten. Zu Nachbargrundstücken in Kernzonen, Wohnzonen, andern Gewerbezonen, Industriezonen sowie Zonen für öffentliche Bauten ist ein Grenzabstand von 2/3 der traufseitigen Fassadenhöhe, mindestens aber 5.00 m Abstand einzuhalten. Zu Zonengrenzen von kantonalen und kommunalen Freihaltezonen, Erholungszonen sowie kantonalen und kommunalen Landwirtschaftszonen ist der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten (Artikel 10 und 38 BZO).
In der Gewerbezone GB/4 ist ein Grenzabstand von 1/3 der traufseitigen Fassadenhöhe, mindestens aber 3.50 m Abstand einzuhalten. Zu Nachbargrundstücken in Kernzonen, Wohnzonen, andern Gewerbezonen, Industriezonen sowie Zonen für öffentliche Bauten ist ein Grenzabstand von 2/3 der traufseitigen Fassadenhöhe, mindestens aber 5.00 m Abstand einzuhalten. Zu Zonengrenzen von kantonalen und kommunalen Freihaltezonen, Erholungszonen sowie kantonalen und kommunalen Landwirtschaftszonen ist der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten (Artikel 10 und 38 BZO).
In der Industriezone I/5 ist ein Grenzabstand von 1/3 der traufseitigen Fassadenhöhe, mindestens aber 3.50 m Abstand einzuhalten. Zu Nachbargrundstücken in Kernzonen, Wohnzonen, Gewerbezonen sowie Zonen für öffentliche Bauten ist ein Grenzabstand von 2/3 der traufseitigen Fassadenhöhe, mindestens aber 5.00 m Abstand einzuhalten. Zu Zonengrenzen von kantonalen und kommunalen Freihaltezonen, Erholungszonen sowie kantonalen und kommunalen Landwirtschaftszonen ist der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten (Artikel 10 und 38 BZO).
In der Zone für öffentliche Bauten sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten. Zu Nachbargrundstücken in Kernzonen, Wohnzonen, Gewerbezonen sowie Industriezonen ist ein Grenzabstand von 1/2 der Fassadenhöhe, mindestens aber 5.00 m Abstand einzuhalten. Zu Zonengrenzen von kantonalen und kommunalen Freihaltezonen, Erholungszonen sowie kantonalen und kommunalen Landwirtschaftszonen ist der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten (Artikel 30 und 38 BZO).
In der kantonalen Freihaltezone sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten.
In der kommunalen Freihaltezone sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten.
In der Erholungszone sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten. Zu Nachbargrundstücken in Kernzonen, Wohnzonen, Gewerbezonen, Industriezonen sowie Zonen für öffentliche Bauten ist ein Grenzabstand von 1/2 der Fassadenhöhe, mindestens aber 5.00 m Abstand einzuhalten. Zu Zonengrenzen von kantonalen und kommunalen Freihaltezonen sowie kantonalen und kommunalen Landwirtschaftszonen ist der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten (Artikel 31 und 38 BZO).
In der kantonalen Landwirtschaftszone sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten.
In der kommunalen Landwirtschaftszone sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten.