Abstract BZOFür die Regelüberbauung gilt:
In der Kernzone KA dürfen Neubauten maximal 3 Vollgeschosse sowie maximal 2 Dachgeschosse aufweisen. Die Zahl der Untergeschosse ist nicht bestimmt (Artikel 21 BZO).
In der Kernzone KB/90 dürfen Neubauten maximal 3 Vollgeschosse sowie maximal 1 Dachgeschoss aufweisen. 4 Vollgeschosse sind unter Vorbehalt einer Geschosskompensation möglich. Die Zahl der Untergeschosse ist nicht bestimmt (Artikel 26 BZO).
In der Wohnzone W2/30 dürfen Gebäude maximal 2 Vollgeschosse, maximal 1 Dach- oder Attikageschoss sowie maximal 1 anrechenbares Untergeschoss aufweisen (Artikel 3 BZO).
In der Wohnzone WG2/30 dürfen Gebäude maximal 2 Vollgeschosse, maximal 1 Dach- oder Attikageschoss sowie maximal 1 anrechenbares Untergeschoss aufweisen (Artikel 3 BZO).
In der Wohnzone W3/50 dürfen Gebäude maximal 3 Vollgeschosse, maximal 1 Dach- oder Attikageschoss sowie maximal 1 anrechenbares Untergeschoss aufweisen (Artikel 3 BZO).
In der Wohnzone WG3/60 dürfen Gebäude maximal 3 Vollgeschosse, maximal 1 Dach- oder Attikageschoss sowie maximal 1 anrechenbares Untergeschoss aufweisen (Artikel 3 BZO).