Abstract BZOFür die Regelüberbauung gilt:
In der Kernzone KA dürfen Neubauten eine traufseitige Fassadenhöhe von 11.40 m und eine giebelseitige Fassadenhöhe von 18.40 m nicht überschreiten (Artikel 21 BZO).
In der Kernzone KB/90 dürfen Neubauten eine traufseitige Fassadenhöhe von 11.40 m und eine giebelseitige Fassadenhöhe von 18.40 m nicht überschreiten (Artikel 26 BZO).
In der Wohnzone W2/30 dürfen Gebäude eine traufseitige Fassadenhöhe von 7.50 m nicht überschreiten. Bei Gebäuden mit Schrägdächern beträgt der Zuschlag giebelseitig maximal 5.00 m, bei Attikageschossen giebelseitig maximal 3.30 m. Bei Flachdächern mit nicht gemäss § 278 Absatz 2 PBG zurückversetzter Brüstung beträgt der Zuschlag maximal 1.00 m (Artikel 3 BZO).
In der Wohnzone WG2/30 dürfen Gebäude eine traufseitige Fassadenhöhe von 7.50 m nicht überschreiten. Bei Gebäuden mit Schrägdächern beträgt der Zuschlag giebelseitig maximal 5.00 m, bei Attikageschossen giebelseitig maximal 3.30 m. Bei Flachdächern mit nicht gemäss § 278 Absatz 2 PBG zurückversetzter Brüstung beträgt der Zuschlag maximal 1.00 m (Artikel 3 BZO).
In der Wohnzone W3/50 dürfen Gebäude eine traufseitige Fassadenhöhe von 7.50 m nicht überschreiten. Bei Gebäuden mit Schrägdächern beträgt der Zuschlag giebelseitig maximal 5.00 m, bei Attikageschossen giebelseitig maximal 3.30 m. Bei Flachdächern mit nicht gemäss § 278 Absatz 2 PBG zurückversetzter Brüstung beträgt der Zuschlag maximal 1.00 m (Artikel 3 BZO).
In der Wohnzone WG3/60 dürfen Gebäude eine traufseitige Fassadenhöhe von 7.50 m nicht überschreiten. Bei Gebäuden mit Schrägdächern beträgt der Zuschlag giebelseitig maximal 5.00 m, bei Attikageschossen giebelseitig maximal 3.30 m. Bei Flachdächern mit nicht gemäss § 278 Absatz 2 PBG zurückversetzter Brüstung beträgt der Zuschlag maximal 1.00 m (Artikel 3 BZO).
In der Gewerbezone GA/3 dürfen Gebäude eine traufseitige Fassadenhöhe von 8.00 m und eine giebelseitige Fassadenhöhe von 12.00 m nicht überschreiten (Artikel 10 BZO).
In der Gewerbezone GB/4 dürfen Gebäude eine traufseitige Fassadenhöhe von 13.00 m und eine giebelseitige Fassadenhöhe von 17.00 m nicht überschreiten. Im Gebiet am Seeufer, nordwestlich Mülenen (Carfa) gilt eine traufseitige Fassadenhöhe von maximal 10.50 m (Artikel 10 BZO).
In der Industriezone I/5 dürfen Gebäude eine traufseitige Fassadenhöhe von 15.00 m und eine giebelseitige Fassadenhöhe von 22.00 m nicht überschreiten (Artikel 10 BZO).