Art. 26 RPG Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde
1 Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne und ihre Anpassungen.

2 Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen.

3 Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich.