Art. 26 RPG Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde |
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1 Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne und ihre Anpassungen. 2 Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen. 3 Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich. |