Art. 8 RPG
Kantonaler Richtplan
1 Jeder Kanton er­stellt einen Richt­plan, wo­rin er minde­stens fest­legt:

a. wie der Kanton sich räum­lich ent­wickeln soll;

b. wie die raum­wirk­samen Tätig­kei­ten im Hin­blick auf die an­zu­streben­de Ent­wicklung auf­ein­ander ab­ge­stimmt werden;

c. in wel­cher zeit­lichen Folge und mit wel­chen Mit­teln vor­ge­sehen ist, die Auf­gaben zu er­füllen.

2 Vor­haben mit ge­wichti­gen Aus­wirkungen auf Raum und Um­welt be­dürfen einer Grund­lage im Richt­plan.