§ 39 GSW Kosten der Gemeindestrassen und -wege |
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1 Die Einwohnergemeinden erlassen Vorschriften über die Finanzierung der Strassen und Wege in ihrer Zuständigkeit. 2 Sie erheben für Erschliessungs- und andere Sondervorteile Beiträge, namentlich Perimeterbeiträge. |