§ 23 GewG Gewässerabstand |
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1 Der Gewässerabstand für Ober- und Unterniveaubauten sowie für Anlagen beträgt bei oberirdischen und eingedolten Fliessgewässern ab dem Gewässerraum gemessen: a) innerhalb der Bauzonen mindestens 6 m. Bei eingedolten Fliessgewässern bleibt ein mit Baulinien festgelegter anderer Mindestabstand oder sogar die Aufhebung eines Mindestabstandes vorbehalten; b) ausserhalb der Bauzonen mindestens 9 m. 2 Bei Seen beträgt dieser Gewässerabstand ab dem Gewässerraum gemessen mindestens 12 m. |