§ 23 GewG
Gewässerabstand
1 Der Gewässerabstand für Ober- und Unterniveaubauten sowie für Anlagen beträgt bei oberirdischen und eingedolten Fliessgewässern ab dem Gewässerraum gemessen:

a) innerhalb der Bauzonen mindestens 6 m. Bei eingedolten Fliessgewässern bleibt ein mit Baulinien festgelegter anderer Mindestabstand oder sogar die Aufhebung eines Mindestabstandes vorbehalten;

b) ausserhalb der Bauzonen mindestens 9 m.

2 Bei Seen beträgt dieser Gewässerabstand ab dem Gewässerraum gemessen mindestens 12 m.