Art. 22 StrR Einfahrten |
---|
1 Strassen- und Weganschlüsse sowie Einmündungen in öffentliche Gemeindestrassen müssen vom Gemeinderat bewilligt werden. 2 Bestehende Anschlüsse dürfen weiterhin benützt werden, sofern sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Bauliche Veränderungen sind bewilligungspflichtig. Bei veränderten Verkehrsverhältnissen oder anderer Nutzung ist eine neue Bewilligung erforderlich. 3 Anschlüsse sind soweit als möglich zusammenzufassen. Der Gemeinderat kann die Anschlussverhältnisse mittels Verfügung ordnen, falls sich die Grundeigentümer nicht einigen können. Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche sind im Streitfall vom Zivilrichter zu entscheiden. 4 Einmündungen, die einzig dem Fussgänger oder Radfahrer dienen, sind so zu gestalten, dass Motorfahrzeuge sie nicht befahren können. 5 Wo bei privaten Einmündungen die notwendigen Sichtverhältnisse Eingriffe in Nachbargrundstücke verlangen, kann die Bewilligungsinstanz in Ausnahmefällen die erforderlichen Anordnungen verfügen. Die Kosten gehen zu Lasten derjenigen Partei, die das Gesuch für die Einmündungsbewilligung gestellt hat. |