Art. 22 StrR
Ein­fahrten
1 Stras­sen- und Weg­an­schlüs­se so­wie Ein­mün­dung­en in öf­fent­li­che Ge­mein­de­stras­sen müs­sen vom Ge­mein­de­rat be­wil­ligt wer­den.

2 Be­ste­hen­de An­schlüs­se dür­fen wei­ter­hin be­nützt wer­den, so­fern sie die Ver­kehrs­si­cher­heit nicht be­ein­träch­ti­gen. Bau­li­che Ver­än­der­ung­en sind be­wil­li­gungs­pflich­tig. Bei ver­än­der­ten Ver­kehrs­ver­hält­nis­sen oder an­de­rer Nut­zung ist eine neue Be­wil­li­gung er­for­der­lich.

3 An­schlüs­se sind so­weit als mög­lich zu­sam­men­zu­fas­sen. Der Ge­mein­de­rat kann die An­schluss­ver­hält­nis­se mit­tels Ver­fü­gung ord­nen, falls sich die Grund­ei­gen­tü­mer nicht ei­ni­gen kön­nen. Aus­gleichs- und Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che sind im Streit­fall vom Zi­vi­lrich­ter zu ent­schei­den.

4 Ein­mün­dung­en, die ein­zig dem Fuss­gäng­er oder Rad­fah­rer die­nen, sind so zu ge­stal­ten, dass Mo­tor­fahr­zeu­ge sie nicht be­fah­ren kön­nen.

5 Wo bei pri­va­ten Ein­mün­dung­en die not­wen­di­gen Sicht­ver­hält­nis­se Ein­grif­fe in Nach­bar­grund­stücke ver­lang­en, kann die Be­wil­li­gungs­in­stanz in Aus­nah­me­fäl­len die er­for­der­li­chen An­ord­nung­en ver­fü­gen. Die Kos­ten ge­hen zu Las­ten der­je­ni­gen Par­tei, die das Ge­such für die Ein­mün­dungs­be­wil­li­gung ge­stellt hat.