Art. 4 LbkV Lärmschutz > Lärmintensive Tätigkeiten |
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1 Lärmige Garten- und Hausarbeiten, wie Rasenmähen, Teppichklopfen usw. sind zwischen 21.00 und 07.00 Uhr und 12.00 bis 14.00 Uhr untersagt. 2 Der Inhaber eines Gewerbes hat alle baulichen und technischen Vorkehren, deren Kontrolle durch das Bauamt erfolgt, zu treffen, um belästigende Immissionen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu unterbinden. Arbeiten mit Bau- oder anderen Maschinen, die belästigende Geräusche verursachen, dürfen in der Zeit von 06.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr ausgeführt werden. Für Notarbeiten kann das Polizeiamt Ausnahmen gestatten. An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sind Beschäftigungen, die Lärm verursachen oder die Sonntagsruhe sonstwie beeinträchtigen, untersagt. |