Art. 4 LbkV
Lärm­schutz > Übermässige Lärm­immissionen
Über­mäs­si­ge, nach La­ge und Be­schaf­fen­heit der Grund­stücke nicht zu­läs­si­ge, die Öf­fent­lich­keit schä­di­gen­de oder be­läs­ti­gen­de Ein­wir­kung durch Lärm oder Er­schüt­ter­ung­en sind ver­bo­ten.