Art. 1 LbkV Lärmschutz > Lärmvermeidung |
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Jedermann ist gehalten, bei seiner Tätigkeit die zur Vermeidung von Lärm erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Es ist untersagt, mittels Geräten, Maschinen, Apparaten und Vorrichtungen jeder Art Lärm zu erzeugen, der durch zumutbare Massnahmen oder durch rücksichtsvolles Verhalten vermieden werden kann. |