Art. 64 BO Grenzabstand > bei altem Recht |
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1 Zu den Gebäuden, die vor dem 4. Juni 1975 und ohne Näherbaurecht näher an die Grenze gebaut wurden, als dies gemäss dieser Bauordnung zulässig wäre, muss auf Nachbargrundstücken der Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden. 2 Die Inhaber des bestehenden Campingplatzes haben innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Bauordnung der Gemeinde einen Umgebungsgestaltungsplan und ein Betriebsreglement einzureichen. In der Folge erteilt der Gemeinderat die Baubewilligung. |