Art. 61 BO Vollgeschoss (Terrassenhaus) |
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1 Bei Terrassenhäusern dürfen gegenüber der Einzelbauweise oder der Arealbebauung zwei zusätzliche Vollgeschosse erstellt werden. 2 Mit Ausnahme von Brüstungen, Dachvorsprüngen und technisch bedingten Bauteilen darf kein Gebäudeteil höher als 8.00 m über dem gewachsenen Terrain längs der Gebäudefassade liegen. 3 Bei Terrassenhäusern sind nur Flachdächer und flach geneigte Pultdächer zulässig. |