Art. 61 BO
Voll­geschoss (Terrassen­haus)
1 Bei Ter­ras­sen­häu­sern dür­fen ge­gen­über der Ein­zel­bau­wei­se oder der Areal­be­bau­ung zwei zu­sätz­li­che Voll­ge­schos­se er­stellt wer­den.

2 Mit Aus­nah­me von Brüs­tung­en, Dach­vor­sprüng­en und tech­nisch be­ding­ten Bau­tei­len darf kein Ge­bäu­de­teil hö­her als 8.00 m über dem ge­wach­se­nen Ter­rain längs der Ge­bäu­de­fas­sa­de lie­gen.

3 Bei Ter­ras­sen­häu­sern sind nur Flach­dä­cher und flach ge­neig­te Pult­dä­cher zu­läs­sig.