Art. 57 BO
Grenz­abstand > bei vor­springenden Gebäude­teilen
1 Aus­kra­gen­de Bau­teil­e wie Er­ker und Bal­ko­ne dür­fen bis auf eine Tie­fe von 2.00 m in den vor­schrifts­ge­mäs­sen Grenz- und Ge­bäu­de­ab­stand hin­ein- oder 1.50 m über die Bau­li­nie hin­aus­ra­gen, wenn sie nicht mehr als ei­nen Drit­tel der Fas­sa­den­länge be­an­spru­chen und die Haupt­fas­sa­de deut­lich er­kenn­bar bleibt.

2 Dach­vor­sprünge dür­fen höchs­tens 2.00 m in den Grenz- oder Ge­bäu­de­ab­stand hin­ein- oder 1.50 m über die Bau­li­nie hin­aus­ra­gen.