Art. 57 BO Grenzabstand > bei vorspringenden Gebäudeteilen |
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1 Auskragende Bauteile wie Erker und Balkone dürfen bis auf eine Tiefe von 2.00 m in den vorschriftsgemässen Grenz- und Gebäudeabstand hinein- oder 1.50 m über die Baulinie hinausragen, wenn sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge beanspruchen und die Hauptfassade deutlich erkennbar bleibt. 2 Dachvorsprünge dürfen höchstens 2.00 m in den Grenz- oder Gebäudeabstand hinein- oder 1.50 m über die Baulinie hinausragen. |