Art. 56 BO Geschosshöhe (Dach) |
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Das Dachgeschoss bei Flach-, Mansarden- und Tonnendächern darf in Arbeitszonen, in gemischten Zonen und in Kernzonen nicht höher als 3.70 m und in allen übrigen Zonen nicht höher als 3.20 m sein, gemessen ab der effektiven Gebäude- bzw. Fassadenhöhe. |