Art. 35 BO Arbeitszone "Morgarten" |
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1 Arbeitszonen sind für störende Gewerbebetriebe sowie für Dienstleistungsbetriebe bestimmt, soweit in einzelnen Arbeitszonen kein abweichender Immissionsgrad gilt. 2 Die Arbeitszone Gyregg ist als Lagerplatz für Baumaterialien, Baugeräte und dergleichen bestimmt. Der Gemeinderat regelt nähere Bestimmungen in der Betriebsbewilligung. Es sind keine Bauten und Anlagen mit Wasseranschlüssen und Abwassererzeugung zulässig. Einfache Überdachungen als Wetterschutz können vom Gemeinderat bewilligt werden, dürfen jedoch keine Einwandungen erhalten. Um den Lagerplatz herum sind Sichtschutzhecken zu pflanzen und zu unterhalten. Es gilt eine Bebauungsplanpflicht. 3 Die Arbeitszone Dorf ist für nicht und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. |
> Arbeitszonen, § 20 PBG |