Art. 27 BO Wohn-/Arbeitszone WA3 |
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1 Wohnzonen sind für das Wohnen bestimmt und für nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. 2 Wohn- und Arbeitszonen sind für das Wohnen sowie für nicht und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. |
Wohn-/Arbeitszonen, § 19 PBG |