Art. 27 BO
Wohn­zone W2a
1 Wohn­zo­nen sind für das Woh­nen be­stimmt und für nicht stö­ren­de Ge­wer­be- und Dienst­leis­tungs­be­trie­be.

2 Wohn- und Arbeits­zo­nen sind für das Woh­nen so­wie für nicht und mäs­sig stö­ren­de Ge­wer­be- und Dienst­leis­tungs­be­trie­be be­stimmt.

> Wohnzonen, § 19 PBG