Art. 26 BO Parkplätze > Verwendung der Ersatzabgabe |
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1 Die Ersatzabgaben sind zu verwenden für die Erstellung von öffentlichen Parkierungsanlagen oder Anlagen des öffentlichen Verkehrs oder des nicht motorisierten Privatverkehrs. 2 Die Leistung einer Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf die Benützung von öffentlichen Abstellplätzen. |