Art. 26 BO
Park­plätze > Verwendung der Ersatz­abgabe
1 Die Er­satz­ab­ga­ben sind zu ver­wen­den für die Er­stel­lung von öf­fent­li­chen Par­kie­rungs­an­la­gen oder An­la­gen des öf­fent­li­chen Ver­kehrs oder des nicht mo­to­ri­sier­ten Pri­vat­ver­kehrs.

2 Die Leis­tung ei­ner Er­satz­ab­ga­be be­grün­det kei­nen An­spruch auf die Be­nüt­zung von öf­fent­li­chen Ab­stell­plät­zen.