Art. 25 BO Parkplätze > Erhebung der Ersatzabgabe |
---|
1 Wer gemäss Art. 22 dieser Bauordnung von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen befreit ist, hat für jeden nicht zu erstellenden Parkplatz eine Ersatzabgabe von CHF 8'000.00 zu entrichten. 2 Der Gemeinderat kann diesen Betrag periodisch der Teuerung anpassen. 3 Wenn abgegoltene Pflichtparkplätze nachträglich erstellt werden, wird die zu viel bezahlte Ersatzabgabe innert 30 Tagen zinslos zurückerstattet. |