Art. 23 BO Parkplätze > Anordnung auf eigenem Grund |
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1 Parkplätze sollen zusammengefasst und überbauungs- sowie verkehrsgerecht angeordnet werden. Angrenzende Fussgängerbereiche, Geh- und Radwege sollen möglichst wenig beeinträchtigt werden. 2 Parkplätze in Fussgängerbereichen, an Geh- und Radwegen sowie an Strassen sind wenn möglich mit Grünstreifen, Bepflanzungen und anderen gestalterischen Mitteln abzutrennen. Nach Möglichkeit ist die Parkplatzanlage so zu gestalten, dass das Meteorwasser versickern kann. 3 Grössere Parkplatzflächen sind auch innerhalb der Anlage angemessen zu bepflanzen. 4 Die Kunden- und Besucherparkplätze müssen entsprechend gekennzeichnet und ausgestaltet werden, damit sie für ihre Bestimmung von anderen Nutzungen dauernd freigehalten werden können. 5 Die Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge sind nach Möglichkeit ebenerdig anzulegen und zu überdachen; sie sind nach Möglichkeit in der Nähe von Hauseingängen zu bauen. |