Art. 22 BO Parkplätze > Pflichtbefreiung |
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Der Gemeinderat befreit von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen ganz oder teilweise, wenn a. wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Ortsbildschutzes oder der Verkehrssicherheit entgegenstehen, oder b. wenn die Erstellung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. |