Art. 21 BO
Park­plätze > für Zwei­räder
1 Bei Mehr­fa­mi­lien­häu­sern sind pro Woh­nung min­des­tens drei Ab­stell­plät­ze zu er­stel­len.

2 Bei Ge­bäu­den mit an­de­ren Nut­zung­en sind in der Re­gel gleich vie­le Ab­stell­plät­ze wie Park­plät­ze für Mo­tor­fahr­zeu­ge zu er­stel­len.