Art. 20 BO Parkplätze > für Autos |
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1 Der Gemeinderat setzt die minimale Anzahl Parkplätze im Zusammenhang mit der Erteilung der Baubewilligung unter Berücksichtigung der folgenden Normen fest: Wohnbauten: 1 PP pro 100 m2 GF oder min. 1 PP pro Wohnung; Büros: 1 PP pro 100 m2 GF; Läden: 1 PP pro 35 m2 GF; Gewerbe, Kleingewerbe, Werkstätten: 1 PP pro 200 m2 GF; Lagerräume: 1 PP pro 500 m2 GF; Café, Restaurant: 1 PP pro 30 m2 GF oder pro 4 Sitzplätze; Hotel, Pension: 1 PP pro 4 Betten und zusätzlich 1 Car-Abstellplatz pro 50 Betten. Als Geschossfläche (GF) gilt die anrechenbare Geschossfläche, inkl. der Flächen gemäss § 16 Abs. 2 lit. b und c VPBG. 2 Garagenvorplätze dürfen als Abstellplätze angerechnet werden, sofern sie nicht als Zufahrt für Dritte und Sammelgaragen dienen. |