Art. 15 BO Grenzabstand > bei Arealbebauung |
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Arealbebauungen dürfen bei der Gebäudelänge, dem Grenz- und dem Gebäudeabstand von den Vorschriften der Einzelbauweise abweichen, wobei gegenüber benachbarten Parzellen die für die Einzelbauweise geltenden Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten sind. |