Art. 18b NHG
Ökologischer Ausgleich
1 Die Kantone sorgen für Schutz und Unter­halt der Biotope von regio­naler und lokaler Bedeutung.

2 In intensiv genutzten Gebieten inner- und ausser­halb von Siedlungen sorgen die Kantone für ökolo­gischen Ausgleich mit Feld­gehölzen, Hecken, Ufer­bestockungen oder mit anderer natur­naher und standort­gemässer Vegetation. Dabei sind die Interessen der landwirtschaft­lichen Nutzung zu berück­sichtigen.