§ 40 VVzUSG
Larmschutz > Maschinen
1 Bei be­wegli­chen Ge­räten und Ma­schi­nen, die nicht in und um Be­triebe, die dem Arbeits­ge­setz unter­stehen, ver­wen­det wer­den, ist der Ge­meinde­rat für den Voll­zug der Lärm­schutz-Ver­ord­nung zu­stän­dig (Art. 3 und 4 LSV).

2 Er kontrol­liert, ob nur typen­ge­prüfte und ge­kenn­zeichne­te be­wegli­che Ge­räte und Ma­schi­nen ver­wen­det wer­den.

3 Für den Lärm­schutz auf Bau­stel­len ist die Bau­lärm-Richt­linie des BAFU ver­bind­lich.