§ 37 VVzUSG
Lärmschutz > Strassen
1 Beim Neubau und bei der Änderung von Strassen, die der Aufsicht des Gemeinderates unterstehen, vollzieht dieser die Lärmschutz-Verordnung, indem er

a) die zu erwartenden Lärmbelastungen ermittelt (Art. 36 LSV);

b) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung anderer Verkehrsanlagen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV);

c) Emissionsbegrenzungen (Art. 7, 8, 10 LSV) anordnet und an bestehenden Gebäuden Schallschutzmassnahmen anordnet (Art. 10 LSV);

d) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).

2 Bei bestehenden Strassen, die unter der Aufsicht des Gemeinderates stehen, erfüllt dieser die Aufgaben namentlich, indem er

a) die Lärmkataster erstellt (Art. 37 LSV);

b) …….

c) die erforderlichen Sanierungen anordnet (Art. 13 LSV);

d) Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV gewährt und die erforderlichen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden verfügt (Art. 15 LSV);

e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert (Art. 18 LSV).